der Firma SCHOOR BUSREISEN für Vertragsabschlüsse ab dem 01.07.2018
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Manfred Schoor Busreisen (nachfolgend „SCHOOR BUSREISEN“), bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesfahrten. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611ff BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1.1. SCHOOR BUSREISEN erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrtenleis-tungen als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers.
1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen SCHOOR BUSREISEN und dem Kunden, bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit SCHOOR BUSREISEN getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedin-gungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.
1.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschrif-ten, die auf das Vertragsverhältnis mit SCHOOR BUSREISEN anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers be-stimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit SCHO-OR BUSREISEN ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf die Tages-fahrten von SCHOOR BUSREISEN. Auf Reiseverträge und Mehrtagesfahrten, die Unterkunftsleistungen beinhalten, finden die Reisebedingungen von SCHOOR BUSREISEN Anwendung.
2.1. Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt:
a) Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder per E-Mail entgegengenommen.
b) Grundlage des Angebots von SCHOOR BUSREISEN und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagesfahrtangebots und die ergän-zenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von SCHOOR BUSREISEN vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.
d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflich-tungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlos-sene Gruppentagesfahrten im Sinne der nachstehenden Ziffer 11.1 und die vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Tagesfahrtteilnehmer.
2.2. Buchungen von Tagesfahrten sind unmittelbar für den Kunden verbindlich und führen bereits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung von SCHOOR BUSREISEN zum Abschluss des verbindlichen Vertrages über Tagesfahrten. Der Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungsbestäti-gung (Annahmeerklärung) durch SCHOOR BUSREISEN zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestäti-gungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. SCHOOR BUSREISEN infor-miert den Kunden ca. 1 Woche vor Abfahrt telefonisch über die Abfahrtszeiten.
2.3. SCHOOR BUSREISEN weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienst-leistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Wider-rufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.
3.1. Die geschuldete Leistung von SCHOOR BUSREISEN besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit SCHOOR BUSREISEN, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.
3.3. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen und, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von SCHOOR BUSREISEN nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
3.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben.
3.5. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden, bzw. den Auftragge-ber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertra-ges mit SCHOOR BUSREISEN. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und SCHOOR BUS-REISEN vorbehalten, den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außeror-dentlich zu kündigen.
4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Leistungen und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
4.2. Der Fahrpreis ist bei Antritt der Tagesfahrt direkt im Bus zu entrichten.
4.3. Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und SCHOOR BUSREISEN zur Erbringung der vertraglichen Leistun-gen bereit und in der Lage ist, gilt:
a) Leistet der Kunde den Leistungspreis bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraus-setzungen nicht oder nicht vollständig, so ist SCHOOR BUSREISEN berech-tigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nach Maßgabe nachstehender Ziffer 7.3 zu fordern.
b) Ohne vollständige Bezahlung des Leistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Leistungen.
5.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsab-schluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Leistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Zielortes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann SCHOOR BUSREISEN bis 5 Werktage vor Leistungsbeginn ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt € 15,- pro Umbuchungsvorgang. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten SCHOOR BUSREISEN nachzuweisen, dass die durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen.
5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 8 Tage vor Leistungs-beginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag mit SCHOOR BUSREISEN gemäß Ziffer 7. dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.
5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von SCHOOR BUSREISEN zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl SCHOOR BUSREISEN zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht.
b) SCHOOR BUSREISEN hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Auf-wendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die SCHOOR BUS-REISEN durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistun-gen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
7.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit SCHOOR BUSREISEN nach Vertragsabschluss jederzeit vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird jedoch dringend empfohlen.
7.2. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber, die vor dem Tag, an dem die Tagesfahrt stattfindet, erfolgt, wird seitens SCHOOR BUSREISEN ein Stornierungsentgelt i. H. v. 70% des Gesamtprei-ses berechnet, welches auch entsprechende Ansprüche von SCHOOR BUSREISEN im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit SCHOOR BUSREISEN abgilt.
7.3. Bei Nichterscheinen zur Fahrt ist der volle Fahrpreis zu entrichten. SCHOOR BUSREISEN hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die SCHOOR BUSREISEN durch eine ander-weitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlan-gen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistun-gen zur Leistung sind jedoch von SCHOOR BUSREISEN an den Kunden nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.
7.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, SCHOOR BUSREISEN nachzuweisen, dass SCHOOR BUSREISEN überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Entschädi-gungspauschale.
7.5. SCHOOR BUSREISEN behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit SCHOOR BUSREISEN nachweist, dass SCHOOR BUSREISEN wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, insbesondere, soweit einzelne Leistungsbe-standteile der Tagesfahrt seitens der Leistungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht SCHOOR BUSREISEN einen solchen Anspruch geltend, so ist SCHOOR BUSREISEN verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderwei-tigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
7.6. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienst-leistungen von SCHOOR BUSREISEN sowie sonstige gesetzlichen Gewähr-leistungsansprüche unberührt.
8.1. Eine Haftung von SCHOOR BUSREISEN für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. Auftraggebers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von SCHOOR BUSREISEN nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
8.2. SCHOOR BUSREISEN haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben oder sonsti-gen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von SCHOOR BUSREISEN ursächlich oder mitursächlich war.
8.3. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies aus-drücklich vereinbart ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
9.1. SCHOOR BUSREISEN kann bei Nichterreichen einer Mindestteilneh-merzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch SCHOOR BUSREISEN muss in der konkreten Leistungsausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Tagesfahrten oder bestimmte Arten von Tagesfahrten, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung deutlich angegeben sein.
b) SCHOOR BUSREISEN hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) SCHOOR BUSREISEN ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Tagesfahrt unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Tagesfahrt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von SCHOOR BUSREISEN später als 2 Tage vor Leistungs-beginn ist unzulässig.
9.2. Wird die Tagesfahrtleistung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Tagesfahrtpreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
10.1. SCHOOR BUSREISEN kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhal-tung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von SCHOOR BUSREISEN nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfer-tigt ist.
10.2. Kündigt SCHOOR BUSREISEN, so behält SCHOOR BUSREISEN den Anspruch auf den Leistungspreis; SCHOOR BUSREISEN muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die SCHOOR BUSREISEN aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
11.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu diesen Allge-meinen Geschäftsbedingungen von SCHOOR BUSREISEN für Tagesfahrten geschlossener Gruppen. Tagesfahrten für geschlossene Gruppen im Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenfahrten, die von SCHOOR BUSREISEN als verantwortlichem Anbieter organisiert und über einen Grup-penverantwortlichen bzw. Auftraggeber gebucht und/oder abgewickelt werden, der als Bevollmächtigter für einen bestimmten Teilnehmerkreis handelt.
11.2. Gruppenbuchungen werden ausschließlich telefonisch entgegenge-nommen.
11.3. SCHOOR BUSREISEN und der jeweilige Gruppenauftraggeber können in Bezug auf eine solche Gruppenfahrt vereinbaren, dass dem Gruppenauf-traggeber als bevollmächtigtem Vertreter der Gruppenteilnehmer besondere Rechte eingeräumt werden.
11.4. SCHOOR BUSREISEN haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von SCHOOR BUSREISEN – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von SCHOOR BUSREISEN angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbeson-dere vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit SCHOOR BUSREISEN vertraglich vereinbarten Ab- und Rückfahrtort, nicht im Leistungsumfang von SCHOOR BUSREISEN enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Tagesfahrt und unterwegs (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.) sowie vom Gruppenauf-traggeber bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von SCHOOR BUSREISEN vertraglich nicht geschuldete Repräsentanten.
11.5. SCHOOR BUSREISEN haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassun-gen des Gruppenauftraggebers bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen eingesetzten Repräsen-tanten vor, während und nach der Tagesfahrt, insbesondere nicht für Ände-rungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit SCHOOR BUSREISEN abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.
11.6. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen eingesetzte Repräsentanten nicht berechtigt oder bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenteilnehmer entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt vor, während oder nach der Tagesfahrt für SCHOOR BUSREISEN Beanstandungen des Kunden oder Zahlungsansprüche namens SCHOOR BUSREISEN anzuerkennen.
12.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und SCHOOR BUSREISEN findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann SCHOOR BUSREISEN nur am Sitz von SCHOOR BUSREISEN verklagen.
12.2. Für Klagen von SCHOOR BUSREISEN gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageer-hebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SCHOOR BUSREISEN vereinbart.
12.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kunden und SCHOOR BUSREISEN anzuwenden sind, etwas anderes zu-gunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
12.4. SCHOOR BUSREISEN weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbrau-cherstreitbeilegung darauf hin, dass SCHOOR BUSREISEN nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucher-streitbeilegung nach Drucklegung dieser Bedingungen für SCHOOR BUS-REISEN verpflichtend würde, informiert SCHOOR BUSREISEN die Verbrau-cher hierüber in geeigneter Form. SCHOOR BUSREISEN weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
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München | Stuttgart, 2018
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Veranstalter der Tagesfahrten ist:
SCHOOR Busreisen
Manfred Schoor
Dreschschopfweg 2
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